Widerspruch
Anderer Meinung?
Als Versicherter können Sie gegen die Entscheidung Ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wir erklären, wie Sie vorgehen können.
Sie als Versicherte bzw. Versicherter oder Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt.
Auch wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vorliegt, muss sich der Widerspruch in jedem Fall an die Stelle richten, die Ihren Leistungsantrag abgelehnt hat, also Ihre Krankenkasse, da ausschließlich diese über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags entscheiden kann.
Für diese leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse muss nicht immer der Medizinische Dienst Bayern mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme beauftragt worden sein. Auch muss die Krankenkasse den Beurteilungen des Medizinischen Dienstes nicht zwingend folgen und kann bzw. muss nach weiteren leistungsrechtlichen Kriterien entscheiden.
Dies bedeutet also: Einen Widerspruch können Sie, gegebenenfalls unterstützt durch Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt, ausschließlich bei Ihrer Krankenkasse einlegen, nicht beim Medizinischen Dienst Bayern! Dies gilt auch, wenn Sie mit einem Begutachtungsergebnis des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden sind.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an den Medizinischen Dienst Bayern direkt adressierte Widersprüche von uns nicht bearbeitet auch nicht an die Krankenkasse weitergeleitet werden können.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der Krankenkasse eingereicht werden. Er kann in Ihren eigenen Worten formuliert sein (formlos). Sie sollten darin nachvollziehbar begründen, warum Sie der Entscheidung Ihrer Krankenkasse widersprechen. Am besten senden Sie Ihren Widerspruch per Einschreiben an Ihre Krankenkasse.
Bitte beachten Sie: Der Medizinische Dienst kann ausschließlich im Auftrag einer Krankenkasse tätig werden – auch bei einem Widerspruch. Bitte übersenden Sie ohne Aufforderung durch uns oder durch Ihre Krankenkasse auch bei einem Widerspruch keine Unterlagen oder Datenträger (z. B. CD, USB-Stick) - insbesondere nicht im Original - an den Medizinischen Dienst Bayern oder an Ihre Krankenkasse. Diese werden aus datenschutzrechtlichen Gründen durch den Medizinischen Dienst Bayern vernichtet; eine Rücksendung an Sie ist daher nicht möglich!
Berücksichtigen Sie, dass ein Widerspruch in der Regel nur innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden kann. Beachten Sie hierzu den Rechtsbehelf auf dem Schreiben Ihrer Krankenkasse und wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen direkt an diese.
Die Kasse prüft Ihren Widerspruch und Ihren Anspruch erneut. Gegebenenfalls kann sie den Medizinischen Dienst Bayern mit einer (erneuten) Begutachtung (Widerspruchsbegutachtung) beauftragen; die Einschätzung des Erfordernisses und die Entscheidung darüber liegt bei der Krankenkasse. Wenn die Krankenkasse im Rahmen eines Widerspruchverfahrens feststellt, dass Sie einen Anspruch auf die Leistung haben, dann wird sie Ihrem Antrag stattgeben. Wenn die Kasse bei ihrer Auffassung bleibt, wird sie die beantragte Leistung in einem Widerspruchsbescheid erneut ablehnen. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid der Krankenkasse gegebenenfalls mit einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen.
Der Medizinische Dienst Bayern führt im Auftrag der Krankenkasse, bei der Sie einen Widerspruch eingelegt haben, eine erneute Begutachtung (Widerspruchsbegutachtung) durch. Aufträge, die unmittelbar Einfluss auf Ihre Versorgungssituation als Versicherter haben, werden vom Medizinischen Dienst Bayern mit entsprechender Priorität bearbeitet.
Der Medizinische Dienst Bayern schickt im Anschluss sein Widerspruchsgutachten an Ihre Krankenkasse.
Über die Beauftragung des Medizinischen Dienstes bei einem Widerspruch entscheidet die Krankenkasse. Die Auftragserteilung ist grundsätzlich möglich, aber nicht in jedem Fall verpflichtend.
Übrigens: Selbst wenn der Medizinische Dienst Bayern vor der ersten Ablehnung der beantragten Leistung von der Krankenkasse nicht mit einer Beratung oder Begutachtung beauftragt wurde, kann die Krankenkasse während des laufenden Widerspruchsverfahrens eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst als Prüfer veranlassen.
Beteiligte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können mit Ihrem Einverständnis Einspruch gegen die Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse einlegen. Sinnvoll ist auch hier eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe für den Einspruch.
Auch hier gilt: Der Einspruch muss von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt bei der Krankenkasse und nicht beim Medizinischen Dienst Bayern eingereicht werden.