Fragen und Antworten für Pflegeeinrichtungen
Qualitätsprüfung in der Pflege
Ob Medikation, Umgang mit Betäubungsmitteln, Personaleinsatz oder Digitalisierung: Häufige von Pflegeeinrichtungen an uns herangetragene Fragen zu fachlichen Themen beantworten wir hier.
Videobasierte Fachinformationen der Medizinischen Dienste zur Qualitätsprüfung in Pflegeeinrichtungen
Der Medizinische Dienst Bayern veröffentlicht in seinem Youtube-Channel diverse Fachinformationen mittels Videos und Podcasts zum Thema Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen. Sie erreichen unseren Youtube-Channel über: Medizinischer Dienst Bayern - YouTube
Darüber hinaus veröffentlicht auch der Medizinische Dienst Bund eigene Videobeiträge zum Thema Qualität in der Pflege. Diese können über folgenden Youtube-Channel abgerufen werden: Gemeinschaft der Medizinischen Dienste - YouTube
Prüfungsankündigung durch den Medizinischen Dienst Bayern
Der Medizinische Dienst Bayern eröffnet allen Pflegeeinrichtungen in Abstimmung mit der ARGE der Pflegekassen gerne die Möglichkeit die Qualitätsprüfung per E-Mail ankündigen zu lassen. Interessierte Einrichtungen können Ihre Angaben über das folgende Kontaktformular direkt online ausfüllen. Die Vorankündigungen von Qualitätsprüfungen i. S. d. § 114 a Abs. 1 S. 2 HS 1 SGB XI wird anschließend seitens des Medizinischen Dienstes Bayern auf die angegebene E-Mail-Adresse umgestellt.
Das Online Formular finden Sie hier.
Der Leistungserbringer trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Eingangs und der Möglichkeit einer zeitnahen Kenntnisnahme der Vorankündigung der Qualitätsprüfung per E-Mail. Änderungen der E-Mail-Adresse werden dem Medizinischen Dienst Bayern durch den Leistungserbringer unverzüglich mitgeteilt.
Medikation
Medikamentenumstellungen oder andere ärztliche Anordnungen müssen nicht zwangsläufig sofort unterzeichnet werden. Der Medizinische Dienst fordert, dass Pflegepersonal behandlungspflegerische Tätigkeiten nur aufgrund einer nachvollziehbaren ärztlichen Anordnung durchführt. Die Pflegeeinrichtung ist hier in der Nachweispflicht.
Fehlt eine schriftliche Anordnung des Arztes, kann diese auch mündlich per Telefon erfolgen und nach dem VUG-Prinzip (Vorgelesen Und Genehmigt) dokumentiert werden. Das Unterzeichnen der Anordnung kann problemlos bei der nächsten Visite nachgeholt werden, insbesondere wenn die Visite wöchentlich erfolgt. Ein mehrfaches Unterzeichnen derselben Anordnung bei Übertrag in ein neues Medikamentenblatt wird vom Medizinischen Dienst nicht gefordert. Allerdings müssen Pflegeeinrichtungen die Nachvollziehbarkeit der Unterschrift erbringen, zum Beispiel durch Aufbewahrung des ursprünglichen Medikamentenblattes.
Altenpflegefachkräfte dürfen aus Sicht des MD ebenfalls wie Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte bzw. Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner Medikamente stellen.
Der MD fordert keine Bestätigung von Ärzten, ob geteilte Medikamente im Blister vorgestellt werden dürfen. Werden die Medikamente durch eine Apotheke gestellt, gibt der MD einen Hinweis auf §34 der geltenden Apothekenbetriebsordnung. Aus diesem geht hervor, dass eine Teilung von Tabletten nur erfolgen kann, wenn erwiesen ist, dass ihre Qualität über den Haltbarkeitszeitraum des Blisters stabil bleibt.
Umgang mit Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel sind Eigentum des Patienten, welcher darüber verantwortlich verfügt. Der Pflegedienst übernimmt das Stellen und die Abgabe im Sinne seines verlängerten Armes. Der Pflegedienst ist über die reguläre Pflegedokumentation hinaus zu keiner Buchführung des Bestandes verpflichtet.
Eine Nachweispflicht für Betäubungsmittel besteht lediglich für Einrichtungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), die über einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln verfügen. Die Nachweispflicht bedeutet für den Pflegedienst im Detail:
- Abgabe und Bestand von Betäubungsmitteln müssen jederzeit nachvollziehbar sein.
- Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel müssen nach amtlichem Formblatt nachgewiesen werden. Dazu können Karteikarten oder BTM-Bücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden.
Sämtliche Formblätter werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Der MD Bayern empfiehlt die monatliche Kontrolle des BTM-Buches. Dies entspricht §13 Nachweisführung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).
Die notwendige Dokumentation von Betäubungsmitteln wird im BtMVV (Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung) geregelt (u. a. § 1 „Grundsätze“ Absatz 3 sowie § 14 „Angaben zur Nachweisführung“ Absatz 1). Diese sind entsprechend zu berücksichtigen.
Relevante Richtlinien zur Aufbewahrung hierfür sind die "Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen (Stand: 1.1.2007) des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle):
Auszug: 2. Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o.ä.), Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime
„Es sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad 0 oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 200 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Sog. Einmauerschränke sind in eine geeignete Wand fachgerecht einzubauen.
Ausgenommen hiervon ist die Aufbewahrung von Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird.
Die Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen.“
Das bedeutet, dass ein verschließbarer Schrank nicht ausreichen würde und ein entsprechender Wertschutzschrank der Widerstandsklasse 0 angebracht werden muss.
Wenn eine Schmerzpumpenkassette mit einem Arzneistoff der BTMVV gefüllt ist, muss es auch wie ein solches gelagert werden! -> Vorgabe wie bei jedem anderen BTM
Aus Sicht des MD Bayern handelt es sich hierbei nicht um eine besondere gefahrengeneigtere Situation. Eine Ablehnungsmöglichkeit wird nicht gesehen.
Siehe oben BtMVV §14 Absatz 1 unter 3.
Generelle Standardumrechnungsformeln sind fehlerbehaftet. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit der Flüssigkeiten und der Tropfenzähler werden auch verschiedene Mengen verabreicht. Der Beipackzettel gibt hierüber genau Auskunft, dieser muss beachtet werden. Bei Tropfen ist darauf hinzuweisen, dass die Flasche senkrecht und nicht schräg gehalten werden soll (Abweichendes Tropfenvolumen).
Für in einer Apotheke hergestellte Nasensprays ist die herstellende Apotheke verantwortlich. Sie muss hier nicht nur einen Wert für die Dosierung pro Sprühstoß angeben, sondern auch die Aufbewahrung und Haltbarkeit des hergestellten Medikamentes mit entsprechenden Hinweisen hinterlegen.
Eine hundertprozentige Sicherheit zur verabreichten Menge ist jedoch nicht zu erreichen, es wird sich immer um einen Durchschnittswert handeln, da die Verabreichung auch durchführungsbedingten Schwankungen unterliegen kann, z. B. schräges Halten der Sprühflasche, schwacher Druck auf die Pumpvorrichtung etc. Da die Gesamtsprühstöße jedoch zum Anbruch der Flasche aus dem Hinweis der Apotheke erkenntlich sein muss, wird empfohlen, hier die einzelnen Sprühstöße zu dokumentieren um letztlich auf den Bestand zu schließen.
Manche dieser Sprays müssen, nach Angabe der Apotheke, in einem Kühlschrank aufbewahrt werden. Hierzu muss der Kühlschrank sicher verschließbar sein und der Schlüssel, wie beim Betäubungsmittelschrank, sicher verwahrt werden.
Eine dreijährige, pflegefachliche Ausbildung mit entsprechenden Inhalten der Pharmakologie als formale Qualifikation ist für diese besonders gefahrengeneigte Tätigkeit, mit erheblichen Nebenwirkungen und Risiken, zu fordern (Krankenbeobachtung). Die Abgabe von Betäubungsmitteln durch Pflegehilfskräfte wird aus fachlicher Sicht sehr kritisch gesehen und sie wäre dabei speziellen Regelungen zu unterwerfen.
Achtung: Der/die verordnende Arzt/Ärztin hat auch hier eine wichtige Funktion:
BtMVV §5c (2):
„Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.“
Der/die verordnende Arzt/Ärztin sollte bei dieser Fragestellung in jedem Fall einbezogen werden um zu klären, ob der Abgabe der BTM durch eine Pflegehilfskraft überhaupt zustimmt.
Meldepflichten und Nachweise
Es gibt keine Forderung des MD, den Hausarzt grundsätzlich zu informieren, wenn ein Bewohner 200 Gramm an Gewicht ab- oder zugenommen hat. Nur wenn die Gewichtsveränderung fachlich begründet ist, ist eine Information des Arztes gefordert. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei
- einem relevanten, kontinuierlich fortschreitenden Gewichtsverlust oder
- einer Herzinsuffizienz mit Ödembildung
Grundsätzlich muss die Pflegekraft fachlich entscheiden, wann und in welchem Umfang der Arzt informiert werden muss.
Seitens des MD besteht keine Forderung, dass Ärzte Pflegehilfskräften Befähigungsnachweise zur Durchführung von behandlungspflegerischen Maßnahmen ausstellen. Der Nachweis der erforderlichen Qualifikation der Pflegekräfte wie z.B. Schulung, Anleitung, Überwachung sowie das Erstellen eines Delegationsschemas liegen im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der verantwortlichen Pflegefachkraft der betreffenden Pflegeeinrichtung.
Der MD empfiehlt, dass zunächst eine Pflegefachkraft die Einwilligungsfähigkeit prüft. Dies muss in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Entscheidend für die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen ist, ob dieser noch den Sinn, Zweck sowie die Folgen einer bewegungseinschränkenden Maßnahme erfassen kann. Darüber hinaus muss er einen klaren Willen äußern und damit sein Einverständnis erklären können.
Nur bei Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit empfiehlt der MD Bayern, die Fähigkeit zur Einwilligung durch die behandelnden Ärzte überprüfen zu lassen. Der MD Bayern rät dazu, die Einwilligungsfähigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben z. B. regelmäßig wie folgt bestätigen zu lassen:
- bei konstantem Behinderungsbild: alle 6 - 12 Monate
- alternativ: bedarfsweise alle 3 Monate
Eine Bestätigung des behandelnden Arztes auf dem entsprechenden Dokumentationsblatt mit Datum und Signatur ist dabei ausreichend. Zusätzliche gesetzliche Vorgaben zum Thema freiheitseinschränkende- und freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu beachten.
Tagesablauf in Pflegeeinrichtungen
Eine generelle Anordnung von Soll-Trinkmengen wird seitens des MD nicht gefordert. Eine ärztliche Anordnung zur Trinkmenge muss sinnvoll und pflegefachlich begründbar sein wie im Falle von
- Trinkmengenbegrenzungen bei dekompensierter Herzinsuffizienz
- Mindesttrinkmengen bei Exikosezeichen.
Der MD macht keine Vorgaben zur geschlechterbezogenen Verlegung von Blasenkathetern. Derartige Empfehlungen wären nur denkbar, wenn Pflegebedürftige ein entsprechendes Schamgefühl äußern.
Personal von Pflegeeinrichtungen
Die Anzahl der vorzuhaltenden betrieblichen Ersthelfer/-innen in Pflegeeinrichtungen regelt die für die Einrichtung zuständige Berufsgenossenschaft. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, wie viele betriebliche Ersthelfer/-innen benannt werden müssen und welche Vorgaben zu deren Qualifikation und zu deren Auffrischungsschulungen anzuwenden sind.
Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter/-innen von ambulanten Pflegediensten aufgrund der geltenden Qualitätsprüfungsrichtlinie innerhalb von zwei Jahren eine Auffrischung zum Thema Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen erhalten. Diese Erste-Hilfe-Fortbildung kann von internen wie externen Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden und muss mittels Schulungsnachweis dokumentiert werden. Eine Mindestdauer der Schulung sowie detaillierte Vorgaben zu den Schulungsinhalten wurden nicht festgelegt. Die Auswahl eines geeigneten Schulungsverfahrens sowie die Festlegung der Schulungsinhalte für die Erste-Hilfe-Fortbildung obliegen der Entscheidung der Pflegeeinrichtung.
Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und für Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege sind gemäß der jeweils geltenden Qualitätsprüfungsrichtlinien keine Vorgaben mehr zum Thema Erste-Hilfe-Schulungen enthalten. Die Umsetzung eines geeigneten Qualifizierungs- und Schulungsmanagements der Mitarbeiter/-innen im Bereich Erster-Hilfe liegt im Verantwortungsbereich der Pflegeeinrichtungen.
Bei ausgebildeten Pflegefachkräften gelten die Anforderungen generell als erfüllt.
Bei allen anderen Mitarbeitern müssen Pflegeeinrichtungen die vorliegenden Qualifikationen individuell bewerten.
Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der
Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:
- das Orientierungspraktikum
- die Qualifizierungsmaßnahme
- regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis
Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen
Betreuungsassistenten verstärken das Team der Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen. Hauptbetätigungsfeld der Betreuungsassistenten ist die soziale Betreuung der Bewohner. Nicht beabsichtigt ist die Übernahme von allgemeinen Tätigkeiten wie die Pflege und Hauswirtschaft. Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte.
Regelmäßige Fortbildungen von Betreuungskräften
Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden. Die regelmäßige Fortbildung dient dazu, das Wissen zu aktualisieren und die berufliche Praxis zu reflektieren.
Bei bestehendem Arbeitsvertrag ist der Aufwand der Fortbildung durch den Arbeitgeber zu leisten. Die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 der Betreuungsrichtlinien gelten insoweit als erfüllt, als diese vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden. Gleiches gilt für Betreuungskräfte, die auf Grundlage früherer Fassungen der Betreuungskräfte-Richtlinie qualifiziert sind. Insbesondere als erfüllt gelten die Qualitätsanforderungen bei examinierten Fachkräften der Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege.
Die richtige Anlaufstelle hängt von der Art des anzuerkennenden Berufsabschlusses (z.B. Approbationsberuf, Gesundheitsfachberuf, weiterer Beruf) ab.
Bei Fragen zur beruflichen Anerkennung von Approbationsberufen und den hierzu erforderlichen Anträgen ist das Regierungspräsidium des jeweiligen Regierungsbezirks zuständig. Für die Anerkennung pflegerischer Berufsabschlüsse aus dem Ausland und das hierfür erforderlichen Antragsverfahren ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig.
Auch die zuständige Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) – früher Heimaufsicht – steht im Rahmen bestimmter beruflicher Abschlüsse (z.B. gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte) als Ansprechpartner zur Verfügung. Berufliche Anerkennungen können darüber hinaus ggf. auch durch ein Weiterbildungsinstitut erfolgen. Das jeweilige Weiterbildungsinstitut prüft gemeinsam mit der zuständigen Behörde, ob die bisherige Ausbildung für die Führung des Berufstitels ausreicht.
Bei ungelernten Pflegehilfskräften kann die leitende Pflegefachkraft entscheiden, ob und inwieweit bzw. in welchen Bereichen der ungelernte Mitarbeiter eingesetzt wird. Je nach Erfahrungsstufe kann die Hilfskraft in die Vitalwertkontrolle oder das Abgeben von Injektionen eingearbeitet werden. Die leitende Pflegefachkraft muss nur die Einarbeitung und entsprechende Fortbildungsinhalte belegen können. Der Pflegehilfskraft ist ein entsprechender Nachweis auszustellen.
Möchte die verantwortliche Pflegefachkraft Hilfskräfte im pflegerischen und medizinisch behandlungspflegerischen Bereich einsetzen, bedarf es einer detaillierten Fortbildung und Einarbeitung. Ein Beispiel: Bei der Übernahme von subkutanen Injektionen von Insulin mittels Pen-Gerät sollte eine Fortbildung in der Krankheitslehre des Diabetes mellitus vorausgehen. Die praktische Einführung umfasst sowohl die Tätigkeit als auch die Einweisung in die hygienischen Regelungen.
Bei Tätigkeiten von ungelernten Pflegehilfskräften handelt es sich um sogenannte niederschwellige Tätigkeiten wie z. B. die Vitalwertkontrolle, die Übernahme des Anlegens von Kompressionsstrümpfen, im Einzelfall das Anlegen von Kompressionsverbänden oder das Anlegen von Verbänden ohne Reizungen oder Infektionsrisiken. Grundlage der Behandlungspflege bleibt die jeweilige Ausbildung der Mitarbeiter.
Gefahrengeneigte Pflegetätigkeiten wie zum Beispiel der Verbandswechsel bei infizierten Wundverhältnissen oder Hautschädigungen wie Dekubitus können und sollten nicht delegiert werden. Dies gilt ebenfalls für Tätigkeiten, bei denen auf Basis gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Grundlagen eine Delegation an Hilfskräfte ausgeschlossen ist.
Digitalisierung der Pflegedokumentation in ambulanten Pflegediensten
Ja, im Zuge von Digitalisierungsstrategien können Teile oder auch die gesamte Pflegedokumentation digitalisiert werden, sofern auf Basis gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Grundlagen keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.
Die relevanten Vorgaben bzgl. Pflegeplanung und Pflegedokumentation sind u.a. in der Qualitätsprüfrichtlinie für ambulante Dienste (QPR ambulant) sowie in den mitgeltenden Maßstäben und Grundsätze für die ambulante Pflege (MuG) geregelt und zu beachten. Die dort getroffenen Regelungen bilden die Prüfgrundlage für den Medizinischen Dienst Bayern.
Auszug aus den MuG für die ambulante Pflege:
Digitale Pflegedokumentationen müssen (ebenso wie papierbasierte Dokumentationen) praxistauglich sein und sich am Pflegeprozess orientieren. Das digitale Dokumentationssystem beinhaltet zu den folgenden fünf Bereichen Aussagen, innerhalb dieser Bereiche werden alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen im Rahmen des Pflegeprozesses erfasst und bereitgestellt:
- Stammdaten,
- Pflegeanamnese/Informationssammlung inkl. Erfassung von pflegerelevanten Biografiedaten,
- Pflegeplanung,
- Pflegebericht,
- Leistungsnachweis
Darüber hinaus ist das Dokumentationssystem in Abhängigkeit von bestehenden Pflegeproblemen im Rahmen der vereinbarten Leistungen ggf. zu erweitern.
Im Rahmen der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst Bayern muss die digitale Pflegedokumentation vollumfänglich einsehbar sein und es sollte möglich sein, hiervon bei Bedarf Ausdrucke generieren zu können.
Die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege (MuG) unterscheiden bei den dort niedergeschriebenen Aufbewahrungspflichten zwischen papierbasierter und digitaler Pflegedokumentation.
Papierbasierte Pflegedokumentation:
Die papierbasierte Pflegedokumentation ist bei der pflegebedürftigen Person aufzubewahren. Dies umfasst: Stammdaten, Pflegeanamnese / Informationssammlung inkl. Erfassung von pflegerelevanten Biografiedaten, Pflegeplanung, Pflegebericht, Leistungsnachweis sowie ggf. zusätzliche Erweiterungen in Abhängigkeit von bestehenden Pflegeproblemen im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Nur wenn eine sichere Aufbewahrung der Pflegedokumentation bei der pflegebedürftigen Person ausnahmsweise nicht möglich ist, ist die Pflegedokumentation beim ambulanten Pflegedienst zu hinterlegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die pflegebedürftige Person oder sonstige Personen die Dokumentation unzulässig verändert, beschädigt oder entsorgt.
Digitale Pflegedokumentation:
Wird die Pflegedokumentation in elektronischer Form erstellt, stellt der Pflegedienst sicher, dass die pflegebedürftige Person sowie die an der Versorgung Beteiligten für ihre Leistungsbereiche plattformunabhängig und technisch barrierefrei Einsicht in die Inhalte der elektronischen Pflegedokumentation nehmen können. Zudem wird technisch sichergestellt, dass Aktualisierungen bzw. Änderungen nachvollziehbar dargestellt werden. Ist der pflegebedürftigen Person eine Einsicht in die elektronische Pflegedokumentation nicht möglich, hat der ambulante Pflegedienst die Pflegedokumentation der pflegebedürftigen Person unverzüglich in Papierform zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Anforderungen an den Datenschutz und an die Datensicherheit zu beachten.
Wichtige Stamm- und Notfalldaten, die in der Pflegedokumentation enthalten sind, sind bei der pflegebedürftigen Person weiterhin in Papierform aufzubewahren. Dies beinhaltet die Stammdaten der pflegebedürftigen Person, Kontaktdaten des Pflegedienstes, medizinische und pflegerelevante Hauptdiagnosen, vorliegende Erkenntnisse des Pflegedienstes zu ärztlich verordneten Medikamenten, Allergien/Unverträglichkeiten, die in den Stammdaten hinterlegten Kontaktdaten der An- und Zugehörigen und ggf. eine Patientenverfügung bzw. eine Vorsorgevollmacht und /oder Betreuungsverfügung in der dem Pflegedienst vorliegenden Version bzw. Angaben zum Aufbewahrungsort.
Pflegedokumentation mittels Strukturmodell
Häufige Fragen zur Einführung und Anwendung des Strukturmodells sowie weitere Informationen im Rahmen des Projekts "Einführung des Strukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation (EinSTEP)" erhalten Sie unter: EinSTEP - Häufige Fragen - Entbürokratisierung der Pflegedokumentation (ein-step.de)
QPR-Portal
Weitere Informationen zur Einführung, Registrierung und Nutzung des QPR-Portals erhalten Sie auf unserer Sonderseite unter: QPR-Portal