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LOPS-Richtlinie 2026 Version 3 (LOPS-RL 4) veröffentlicht

Der Medizinische Dienst Bund hat eine aktualisierte Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ veröffentlicht. Die LOPS-Richtlinie tritt am 1. August 2026 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen als PDF zum Download zur Verfügung.

Die LOPS-Richtlinie ist die Grundlage für die Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen. Sowohl die OPS-Strukturprüfungen als auch die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.

Was ist neu?

Ab sofort müssen die Medizinischen Dienste bei Leistungsgruppen nicht mehr prüfen, ob das Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen (PPuG) einhält. Die betreffenden Passagen wurden aus dem Richtlinientext und aus der Übersicht der erforderlichen Unterlagen für Leistungsgruppenprüfungen (Anlage 4 der LOPS-Richtlinie) entfernt. Zudem wurden die betreffenden Passagen aus den Anlagen 12 und 13 der Richtlinie entfernt, die die Ergebnisdatenbank beim Medizinischen Dienst Bund betreffen. Mit diesen Änderungen erfolgte eine kurzfristige Anpassung der Richtlinie an die Vorgaben aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Dieses Gesetz wurde am 10. Juli von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 29. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet.

Beauftragung, Antragsstellung und hierfür notwendige Dokumente

Den Antrag für eine OPS-Strukturprüfung stellt das Krankenhaus. Krankenhäuser finden die ausfüllbaren Antragsunterlagen auf der Internetseite des für ihren Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienstes.

Den Auftrag für eine Leistungsgruppenprüfung erteilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen steht. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beauftragen vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus eine Leistungsgruppenprüfung, wenn in diesem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen.

Das Krankenhaus stellt dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 (Leistungsgruppenprüfung) und Anlage 3 (OPS-Strukturprüfungen) der LOPS-Richtlinie für die Prüfung zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen, um den Aufwand für die Krankenhäuser gering zu halten.

Digitale Abfrage von Prüfergebnissen

Mit dem KHVVG wurde der Medizinische Dienst Bund beauftragt, eine Datenbank bereitzustellen, in die die Medizinischen Dienste unter anderem die Ergebnisse der Leistungsgruppenprüfungen und OPS-Strukturprüfungen übermitteln. Diese Ergebnisdatenbank hat der Medizinische Dienst Bund fristgerecht zum 12. Dezember 2025 in Betrieb genommen. Die Datenbank stellt technische Schnittstellen zur Anlieferung und zum Abruf von Daten bereit. Über die Schnittstellen können die zugriffsberechtigten Institutionen digital und an zentraler Stelle abfragen, ob ein Krankenhaus die personellen, technischen und organisatorischen Anforderungen für eine Leistungsgruppe oder eine komplexe Behandlung (OPS-Kode) erfüllt.

Prüfzeitraum 2026

Für das Jahr 2026 wird gemäß § 5 Abs. 1 LOPS-RL der Prüfzeitraum Januar, Februar und März 2026 für turnusgemäße OPS- Strukturprüfungen sowie nach Inkrafttreten der Richtlinie beantragte Leistungsgruppenprüfungen zugrunde gelegt.



Vortrag der Informationsveranstaltung vom 10.12.2025

Hier können Sie sich den Vortrag vom 10.12.2025 nochmal als pdf herunterladen.

Vortrag der Informationsveranstaltung vom 29.09.2025

Hier können Sie sich den Vortrag vom 29.09.2025 nochmal als pdf herunterladen.