Häufige Fragen und Antworten
Für alle Fragen, die Sie hier nicht beantwortet finden, steht Ihnen unser Telefonservice gerne unter 089 / 159060 5555 zur Verfügung.
Pflegerische Versorgung
Wo stelle ich einen Antrag?
- Alle Anträge für einen Pflegegrad, eine Höherstufung und einen Widerspruch stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Ich habe keinen Antrag gestellt. Wieso bekomme ich eine Terminmitteilung?
- Eventuell liegt hier eine Nachuntersuchung im Auftrag der Pflegekasse vor.
Ich möchte den Antrag zurückziehen. Wer kann das veranlassen?
- Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Pflegekasse.
Wieso wird der Termin für die Begutachtung nur auf eine Zeitspanne von zwei Stunden eingegrenzt?
- Die Ankunftszeit der Pflegefachkraft hängt von den vorherigen Begutachtungen ab, die ausführlich vorgenommen und nicht zu einer festen Uhrzeit beendet werden können. Und vom Verkehrsaufkommen.
Wieso kann der Termin auch nicht einmal um 30 Minuten verschoben werden?
- Weil ansonsten zu Lasten anderer auch alle darauffolgenden Termine verschoben werden müssten.
Warum erhalte ich einen Termin für ein Telefoninterview und nicht für ein Vor-Ort Termin?
- Bestimmte Auftragsarten und Fragestellungen können besser und schneller in einem Telefoninterview bearbeitet bzw. geklärt werden. Dies ist gesetzlich seit dem 1.10.2023 möglich.
Warum werde ich für die Terminvereinbarung nicht angerufen, obwohl das im Antrag angegeben wurde bzw. die Pflegekasse mir das zugesichert hat?
- Es gibt keine derartige Vereinbarung mit den Pflegekassen. Aufgrund der Auftragsmengen ist es nicht möglich, alle Termine telefonisch im Vorfeld abzusprechen.
Kann ich einen Termin telefonisch vereinbaren? Ist auch nach 16 Uhr oder am Samstag möglich?
- Aufgrund der Auftragsmengen können wir keine Vereinbarungen zum Wunschtermin durchführen. Die Dienstleistungsrichtlinie sieht Begutachtung nur von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr vor.
Kann ich eine Terminmitteilung auf anderem Wegen als auf dem Postweg erhalten?
- Aus Datenschutzgründen dürfen wir Sie nicht per Mail kontaktieren und eine telefonische Mitteilung ist aufgrund der Auftragsmengen nicht möglich.
Warum dauert die Terminvergabe so lange?
- Aufgrund der hohen Auftragsmengen können bei einem Erstantrag die fünf Wochen zwischen Antragstellung und Bescheid der Pflegekasse leider nicht immer eingehalten werden.
Unter Angabe welcher Gründe kann der Begutachtungstermin abgesagt werden?
- Wichtige Gründe sind: Facharzttermine, Bestrahlungs- oder Chemo-Therapien. Andere Termine müssen bitte verschoben werden. Bitte beachten Sie, dass eine Absage den nächsten Begutachtungstermin und damit den Leistungsbezug aufgrund des hohen Auftragsaufkommens stark verzögert.
Wieso wird der Auftrag nach der zweiten Terminabsage durch mich an die Pflegekasse zurückgesendet?
- Aufgrund der begrenzt vorhanden Ressourcen muss auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin oder des Antragstellers hingewiesen werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, damit der Auftrag erneut an den Medizinischen Dienst Bayern übermittelt wird.
Ich habe allgemeine Fragen bezüglich der Pflege. Wer kann mich beraten und unterstützen?
- Die Pflegeberatung Bayern hilft bei allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder unterstützenden Maßnahmen in der häuslichen Pflege weiter: 0800 / 772 11 11.
Ich habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen. Ist das ein Problem?
- Medizinische Unterlagen sind für die Begutachtung nicht zwingend erforderlich, können jedoch im Einzelfall sehr hilfreich sein.
Ich habe den Fragebogen doppelt erhalten. Muss ich ihn doppelt ausfüllen?
- Nein, das ist nicht nötig.
Ich benötige Unterstützung beim Ausfüllen des Fragebogens.
- Unser Servicetelefon Pflegebegutachtung (089 / 159060-5555) hilft Ihnen gerne beim Ausfüllen des Fragebogens weiter.
Warum muss der Fragebogen bei einem Widerspruch erneut ausgefüllt werden?
- Eventuell gibt es neue Ereignisse, welche eine andere Sachlage darstellen.
Bei Problemen beim Einholen/Zusenden von Befunden, z. B. weil der behandelnde Arzt abwesend ist - kann eine Fristverlängerung gewährt werden?
- Eine Fristverlängerung ist aufgrund der gesetzlichen Abarbeitungsfrist leider nicht möglich. Medizinische Unterlagen sind jedoch für die Begutachtung auch nicht zwingend erforderlich.
Warum hat der MD Bayern nicht alle Informationen, die ich meiner Pflegekasse übermittelt habe?
- Aus Datenschutz-Gründen dürfen die Pflegekassen nicht alle Informationen weiterleiten.
Kann ich nach dem Termin noch Unterlagen nachreichen und den MD bei Rückfragen kontaktieren?
- Das Gutachten wird unmittelbar nach dem Termin abgeschlossen. Weitere Informationen können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich hier an unser Servicetelefon Pflegebegutachtung 089 / 159060-5555.
Ich habe Rückfragen zum Gutachten. Wer kann mir helfen?
- Unser Servicetelefon Pflegebegutachtung 089 / 159060-5555 kann Ihnen bei Fragen zu Ihrem Gutachten weiterhelfen.
Ich möchte mich über die Pflegefachkraft beschweren. An wen muss ich mich wenden?
- Nutzen Sie am besten das Beschwerdeformular auf unserer Webseite Link: https://www.md-bayern.de/kontakt/beschwerde
Ich habe ein Schreiben von der Pflegekasse erhalten. Es soll eine vierteljährliche/halbjährliche Beratung durchgeführt werden. Ich möchte einen Termin vereinbaren.
- Der Beratungseinsatz wird nicht vom MD durchgeführt, da er nur der Überprüfung der Sicherstellung der Pflege dient. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem örtlichen Pflegedienst, der Beratungseinsätze durchführt.
Welche Personen müssen oder können bei der persönlichen Begutachtung oder bei der telefonischen Kontaktaufnahme anwesend sein?
- Eine persönliche Anwesenheit der/s Versicherten ist gesetzlich erforderlich. Die Anwesenheit von Pflegepersonen, Betreuern oder Bevollmächtigten ist möglich, aber nur bei kognitiven Einschränkungen des Versicherten erforderlich. Auch ein/e Bekannte/r kann anwesend sein, wenn die/der Versicherte einverstanden ist.
Kann ich als Angehörige/r einen Termin absagen, wenn die versicherte Person einen Betreuer hat?
- Dies ist seit der gesetzlichen Änderung Ende 2023 möglich.
Ich bin Betreuer/in der/s Versicherten. Wo und wie muss ich diese Information hinterlegen, um z. B. über den Begutachtungstermin informiert zu werden?
- Bitte teilen Sie dies der Pflegekasse mit, damit uns diese die Informationen weiterleitet.
Ich möchte als Angehörige/r bei der Begutachtung dabei sein, kann aber nicht vor Ort sein.
- Sie können telefonisch an der Begutachtung teilnehmen.
Ich möchte als Angehöriger bei der Begutachtung dabei sein, kann aber nicht zwei Stunden vor Ort warten.
- Teilen Sie dem Telefonservice Bayern Ihren Wunsch nach einer telefonischen Vorabankündigung (30 Minuten) mit (089 / 159060-5555).
Der Wohnort des Versicherten befindet sich jetzt außerhalb Bayerns. Wer ist zuständig?
- Die Pflegekasse leitet den Auftrag an den Medizinischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes weiter.
Die/der Versicherte/r ist inzwischen verstorben. Was passiert mit dem Termin und dem Auftrag?
- Erst einmal: Unser Beileid! Bitte wenden Sie sich an das Servicetelefon Pflegebegutachtung (089 / 159060-5555). Um die ggf. zustehenden Leistungen nachträglich zu ermöglichen, führen wir mit den vorliegenden Unterlagen eine aktenlagige Begutachtung durch. Sollten keine Informationen vorliegen, übersenden wir einen Fragebogen.
Warum senden Sie nur eine Befundanforderung an die Pflegeeinrichtung?
- Hier ist eine Begutachtung nach Aktenlage ausreichend, da wir von einer fachlich fundierten Einschätzung des Hilfebedarfs ausgehen.
Wieso wird kein Hausbesuch in den Pflegeeinrichtungen durchgeführt?
- Hier findet ja bereits eine professionelle Pflege statt, auch für das Telefoninterview steht eine fachlich fundierte Pflegefachkraft zur Verfügung.
Was ist eine Schnelleinstufung?
- Eine Schnelleinstufung ist eine Beurteilung in einen vorläufigen Pflegegrad zur Sicherstellung der Pflege in der häuslichen Versorgung. Diese wird z. B. dann durchgeführt, wenn sich der Versicherte in einer Rehabilitationseinrichtung oder im Krankenhaus befindet und kurzfristig ein Pflegegrad benötigt wird.
Wie kann eine Schnelleinstufung beantragt werden?
- Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an den Sozialdienst Ihres Krankenhauses.
In Kurzzeitpflege - warum findet hier keine Begutachtungen statt?
- Hier findet die Begutachtung nach einem Überleitungsverfahren innerhalb von 10 Tagen statt. Liegt bereits ein Pflegegrad 2 vor, ist die Begutachtung nicht möglich, da die häusliche Versorgung im Hinblick auf die Pflegesicherstellung begutachtet werden muss.
Im Krankenhaus - warum findet hier keine Begutachtungen statt?
- Im Krankenhaus handelt es sich immer um ein Akutereignis. Die Dauerhaftigkeit und die häusliche Versorgung kann daher nur nach dem Krankenhausaufenthalt beurteilt werden.
In einer Reha-Einrichtung - warum findet hier keine Begutachtungen statt?
- Bei einem Reha-Aufenthalt kann die Dauerhaftigkeit nur in der Häuslichkeit, bzw. der vollstationären Einrichtung beurteilt werden, daher würde eine Begutachtung erst in der Häuslichkeit bzw. der vollstationären Einrichtung erfolgen.
Alle Fragen zu Zahlungen, Pflegegradbescheiden, zu Leistung sowie zu einem Widerspruch kann Ihnen ausschließlich Ihre Pflegekasse beantworten.
Alle Informationen, wie Sie Landespflegegeld beantragen können, finden Sie hier.
Medizinische Versorgung
Bei Fragen zu offenen Aufträgen hilft Ihnen unser Telefonserive Bayern unter 089 / 159060-5555 gerne weiter.
Das Begutachtungsergebnis ist eine Hilfestellung für die Krankenkasse. Die leistungsrechtliche Entscheidung wird von der Krankenkasse getroffen.
Es besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse Widerspruch einzulegen. Sprechen Sie bezüglich einer notwendigen medizinischen Begründung bitte mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin. Achtung: Der Widerspruch muss direkt bei der für Sie zuständigen Kasse eingereicht werden, nicht beim Medizinischen Dienst!
Der direkte Kontakt mit unseren Gutachterinnen und Gutachtern ist leider nicht möglich, da der MD Bayern lediglich eine Empfehlung an die Krankenkasse weitergibt, die dann die Entscheidung über den Antrag trifft.
Bitte wenden Sie sich bzgl. Ihres Gutachtens an Ihre Krankenkasse. Der Medizinische Dienst Bayern kann aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Gutachten direkt versenden.
Falls Sie Akteneinsicht wünschen, benötigt der Medizinische Dienst eine schriftliche Aufforderung mit "Antrag auf Akteneinsicht" unter Angabe einer Telefonnummer, falls Rückfragen aufkommen.
Bitte senden Sie Ihr Schreiben an:
Medizinischer Dienst Bayern
81658 München
Falls möglich, informieren wir Sie direkt mit Abschluss der Untersuchung über das Begutachtungsergebnis. Ihre Krankenkasse bekommt außerdem das Ergebnis der Begutachtung zeitnah durch den Medizinischen Dienst mitgeteilt. Die Kasse informiert Sie über ihre getroffene Entscheidung.
Gut zu wissen: Weder Ihre Krankenkasse noch Ihr behandelnder Arzt/Ihre behandelnde Ärztin erhalten Zugriff auf Ihre medizinische Vorgeschichte, die Anamnese und Befunde. Die Krankenkasse erhält das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe hierfür. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte erhalten das Begutachtungsergebnis nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen (Sozialgesetzbuch § 277 [1] SGB V).
Hilfsmittel
Nach dem Sozialgesetzbuch V (§ 275 Abs. 3) ist der Medizinische Dienst verpflichtet, Ihnen als Versicherte/n im Rahmen eines Prüfauftrags eines Hilfsmittels durch Ihre Krankenkasse beratend zur Seite zu stehen. Daher erhalten Sie bei jedem Abschluss eines Prüfauftrages Ihrer Krankenkasse zu einem Hilfsmittel eine schriftliche Mitteilung des Medizinischen Dienstes Bayern zu einer freiwilligen telefonischen oder auch schriftlichen Beratung in Bezug auf das konkret angefragte Hilfsmittel.
Das Beratungsangebot umfasst eine freiwillige telefonische oder schriftliche Beratung durch das Beratungsteam des Fachbereichs Hilfsmittel und Medizinprodukte des MD Bayerns in Bezug auf den Auftrag zur Prüfung des konkret beantragten Hilfsmittels. Sie rufen unter der im Schreiben zum Beratungsangebot aufgeführten Telefonnummer des Medizinischen Dienstes Bayern an und bitten um einen Rückruf. Wir achten ohne Gewähr auch darauf, Besonderheiten Ihrer Rückrufwünsche zu berücksichtigen und in der Regel klappt das auch, meist noch am selben Tag bzw. innerhalb der nächsten Werktage.
Eines vorweg: Das Begutachtungsergebnis lässt sich mit einem nachträglichen Gespräch mit dem Beratungsteam des Fachbereichs Hilfsmittel und Medizinprodukte zwar nicht abändern. Aber das Beratungsteam kann Ihnen mit Einblick in das Ihnen vorliegende Gutachten aus neutraler und objektiver Perspektive kompetent und transparent von den vorliegenden Unterlagen über den Vorgang der Begutachtung bis hin zu den Folgen für Ihre Versorgung beratend zur Seite stehen. Auf diese Weise können Ihnen persönlich und diskret komplexe Prozesse erläutert und ggf. Missverständnisse ausgeräumt werden.
Sie sollten wissen: Den tatsächlichen Leistungsentscheid trifft Ihre Krankenkasse, die stets Herrin des Verfahrens bleibt. So hat der Medizinische Dienst nach Versendung seiner rechtlich nicht bindenden Begutachtungsempfehlung an Ihre Krankenkasse weder Einfluss auf eine Leistungsgewährung noch in der Regel Kenntnis davon.