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Pressemitteilung |

Mit den besten Empfehlungen: Gesetzlich geforderte Evaluierung zur finalen Genehmigung der telefonischen Pflegebegutachtung liegt vor

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fallkonstellationen telefonische Pflegebegutachtungen durchzuführen. Vor der Einführung hat aber der Gesetzgeber weitere wissenschaftliche Studien gefordert. Dies wurden unter Leitung des Medizinischen Dienstes Bayern jetzt abgeschlossen und damit liegt der Entwurf der Begutachtungsrichtlinie jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vor.

 
Die Telefonische Begutachtung ist mehr als eine exzellente Ergänzung

„Mit der Option der telefonischen Begutachtung haben wir einen zentralen Meilenstein für die Weiterentwicklung der Pflegebegutachtung gesetzt, um den Versicherten ein passgenaues Angebot zu ermöglichen“, fasst Prof. Dr. Claudia Wöhler, Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bayern, zusammen. „Die persönliche Begutachtung bleibt weiterhin der Standard. Aber die Evaluation hat nicht nur die grundlegende Eignung der telefonischen Begutachtung dokumentiert - für viele Konstellationen ist sie sogar weit mehr als nur eine exzellente Ergänzung.“

Empfehlungen für die individuelle Situation

Das Projekt „Analyse des Einsatzes des Telefoninterviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“, durchgeführt vom Institut für Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit der Hochschule Osnabrück, gibt klare Empfehlungen ab. Hier die wichtigsten im Überblick:

  • Erstbegutachtungen sollen in der Regel per Hausbesuch stattfinden.
  • Bei Höherstufungen und Wiederholungsbegutachtungen bieten sich telefonische Begutachtungen an, vorbehaltlich bestimmter Fallkonstellationen wie z.B. bei alleinlebenden dementen Personen oder wenn der letzte Hausbesuch länger als 36 Monate zurückliegt.
  • Bei Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen sowie mit Beeinträchtigungen bei der sprachlichen Verständigung (Hören/Sprechen bzw. Sprachbarrieren) wird eine telefonische Pflegebegutachtung nur in Betracht gezogen, wenn die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson gewährleistet ist.
  • Bei der Bearbeitung von Widersprüchen und bei Begutachtungen von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollte die telefonische Pflegebegutachtung nicht zum Einsatz kommen.

„Wir haben uns seit langem vehement für den Einsatz der telefonischen Pflegebegutachtung eingesetzt. Entsprechend freuen wir uns, dass die Studie die Expertise unserer hochqualifizierten Gutachterinnen und Gutachter unabhängig von der Form der Begutachtung bestätigt“, betont Prof. Dr. Claudia Wöhler und schlägt daher eine Ergänzung des Entwurfes der Begutachtungsrichtlinie vor, die das Bundesministerium für Gesundheit bereits Mitte November genehmigen könnte: „Während das PUEG die telefonische Pflegebegutachtung auf die genannten Fall-Konstellationen reduziert, sollten besser auch die Gutachterinnen und Gutachter mit ihrer Erfahrung aus der Praxis die individuell für die Versicherten beste Begutachtungsform bestimmen dürfen.“

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