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Wie wird Pflegebedürftigkeit bei Kindern beurteilt?

Kinder entwickeln Fähigkeiten nach und nach und werden erst Schritt für Schritt selbständiger. Die Gutachterinnen und Gutachter vergleichen sie daher bei einer Begutachtung mit einem gleichaltrigen gesunden Kind.

Die Pflegebedürftigkeit von Kindern stellen unsere Gutachterinnen und Gutachter nach dem gleichen Prinzip wie bei Erwachsenen fest: Sie schauen, wie selbstständig ein Kind ist und in welchem Umfang bestimmte Fähigkeiten vorhanden sind. Das halten sie im Pflegegutachten fest. Allerdings entwickeln Kinder Fähigkeiten und Selbständigkeit naturgemäß schrittweise. Das heißt, dass bestimmte Fähigkeiten erst ab einem gewissen Alter zu erwarten sind. „Unselbstständig“ bedeutet bei einem Kind nicht automatisch „pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes“. Daher werden Kinder bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad mit einem gleichaltrigen gesunden Kind verglichen.

Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrades eingehen, selbstständig sein. Für Kinder in diesem Alter gelten dann dieselben Berechnungsvorschriften wie bei Erwachsenen.

Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten. Sie sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig und könnten in der Regel keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Damit auch diese Kinder einen fachlich angemessenen Pflegegrad erlangen können, werden zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nur die beiden altersunabhängigen Bereiche

  • Modul 3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Unterstützung des Kindes beim Abbau psychischer Spannungen) und
  • Modul 5) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. medikamentöse Versorgung durch die Eltern)

herangezogen.

Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden zudem pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt.